Cannabis Legalisierung: Was gilt für die Gastro und den Arbeitsplatz?

Seit dem 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabisprodukten innerhalb definierter Grenzen gestattet. Das Cannabisgesetz sieht die Erlaubnis für den privaten Anbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenbedarf sowie für den kollektiven, nicht kommerziellen Anbau in speziellen Vereinigungen vor.

 

Ab welchem Alter darf Cannabis konsumiert werden?

Der Konsum von Cannabis ist Personen über 18 Jahren gestattet.

Personen unter 18 Jahren dürfen weder die Droge konsumieren noch besitzen oder anbauen.

Für Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren bestehen zusätzliche Beschränkungen: Sie dürfen nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent konsumieren und können monatlich höchstens 30 Gramm von Anbauvereinigungen beziehen.

Unabhängig vom Alter bleibt der Handel mit Cannabis, also das Dealen, verboten.

 

Wo darf im öffentlichen Raum Cannabis konsumiert werden?

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten

  • in Schulen und in deren Sichtweite,
  • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite sowie
  • in Fußgängerzonen zwischen sieben und 20 Uhr

Sichtweite im oben genannten Sinne ist erst ab einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung nicht mehr gegeben.

 

Cannabiskonsum in der Innengastronomie und Hausrecht

In Bundesländern, in denen laut Landesgesetzen das Rauchen gestattet ist, darf auch Cannabis konsumiert werden.

ABER: Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis verbieten – auch in Raucherkneipen

Da in Bayern das Rauchen in Gaststätten verboten ist, ist dort auch der Konsum von Cannabis nicht erlaubt.

 

Cannabiskonsum in der Außengastronomie und Hausrecht

Grundsätzlich darf – auch in Bayern – in der Außengastronomie Cannabis konsumiert werden.

ABER: Im Gesetz heißt es, dass der Cannabis-Konsum in „unmittelbarer Gegenwart“ von Minderjährigen verboten ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“

Bsp.1.   Mit den eigenen Kindern im Biergarten: Kiffen ist nicht erlaubt.

Bsp. 2   Wenn am Nachbartisch Kinder sitzen, mit denen der Cannabiskonsument Rücken an Rücken sitzt, stellt sich schon die Frage, nach der Zulässigkeit des Cannabiskonsums
(Genau diese Frage, haben wir dem Bayerischen Gesundheitsministerium vorgelegt. Sobald uns die Antwort vorliegt, werden wir Sie darüber informieren)

Bsp. 3   Im Biergarten befindet sich ein Spielplatz
Innerhalb eines Abstands von 100 m vom Eingangsbereich zu einem Spielplatz darf kein Cannabis konsumiert werden. Ob dies nur für öffentliche Spielplätze gilt, oder auch für einen Spielplatz innerhalb eines Biergartens ist nicht geklärt. (Auch diese Frage haben wir dem Bayerischen Gesundheitsministerium vorgelegt)

Selbstverständlich können Sie immer über ihr Hausrecht auch den Cannabiskonsum in der Außengastronomie verbieten. Die Gäste müssen dann über das Verbot informiert werden (ggf. durch Schilder)

Wenn Sie den Konsum gestatten möchten, ist es auch denkbar, dass in größeren Biergärten spezielle Zonen für den Konsum für Cannabis ausgewiesen werden, in denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.

 

Wer haftet bei illegalem Cannabiskonsum: Der Konsument oder der Wirt?

Gemäß dem Cannabisgesetz ist der Konsument selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und wird bei Zuwiderhandlung belangt. Die Hauptverantwortung trägt somit der Verbraucher, nicht der Gastronomiebetreiber. Sollten jedoch Schwierigkeiten auftreten, wird erwartet, dass der Gastronom geeignete Maßnahmen ergreift.

 

Verstöße und Strafe

Verstöße gegen die oben aufgeführten Regeln sind bußgeldbewehrt.

Zur Konkretisierung hat das Bayerische Gesundheitsministerium einen Bußgeldkatalog erstellt.

 

Wie regeln es die anderen?

  • Die Hotelkette „Sonnenhotels“ verbietet generell den Konsum von Cannabis auf ihren Geländen.
  • Während des Frühlingsfestes in Stuttgart darf auf dem gesamten Gelände kein Cannabis geraucht werden. Das Konsumverbot wird über die Benutzungsordnung für das Frühlingsfest geregelt.
  • Für das Oktoberfest wurde noch keine Entscheidung getroffen.

 

Was gilt am Arbeitsplatz?

Am Arbeitsplatz ist der Konsum von Cannabis grundsätzlich nicht verboten, es sei denn, es handelt sich um einen der oben genannten Orte. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeit ohne Beeinträchtigung zu verrichten, betont Professor Michael Fuhlrott, ein Experte im Arbeitsrecht, in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihre beruflichen Aufgaben nicht klar und fokussiert erfüllen können, arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen – und das gilt selbst in Betrieben ohne ausdrückliches Verbot von Cannabis. Selbst der Konsum von Cannabis auf dem Weg zur Arbeit kann evtl. die berufliche Leistung beeinträchtigen und wird daher nicht empfohlen.

Grundsätzlich gilt hier also dasselbe wie beim Alkoholkonsum. Die Beschäftigten dürfen sich nicht in einen zustandsgefährdenden Zustand versetzen. Ist ein Arbeitgeber offensichtlich bekifft, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn von der Arbeit auszuschließen. Es drohen dann arbeitsrechtliche Maßnahmen.

Drogentests darf der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers verlangen.

Grundsätzlich kann jedoch jeder Arbeitgeber generell den Konsum von Cannabis in der Arbeitsstätte über eine Dienst- oder Betriebsordnung verbieten. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitspracherecht.

 

Ausführliche Informationen rund um das neue Cannabisgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums