Cannabiskonsum in der Gastronomie

Seit dem 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabisprodukten innerhalb definierter Grenzen gestattet. Das Cannabisgesetz sieht die Erlaubnis für den privaten Anbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenbedarf sowie für den kollektiven, nicht kommerziellen Anbau in speziellen Vereinigungen vor.

 

Ab welchem Alter darf Cannabis konsumiert werden?

Der Konsum von Cannabis ist Personen über 18 Jahren gestattet.

Personen unter 18 Jahren dürfen weder die Droge konsumieren noch besitzen oder anbauen.

Für Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren bestehen zusätzliche Beschränkungen: Sie dürfen nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent konsumieren und können monatlich höchstens 30 Gramm von Anbauvereinigungen beziehen.

Unabhängig vom Alter bleibt der Handel mit Cannabis, also das Dealen, verboten.

 

Cannabiskonsum in der Innengastronomie und Hausrecht

In Bundesländern, in denen laut Landesgesetzen das Rauchen gestattet ist, darf grundsätzlich auch Cannabis konsumiert werden.

ABER: Im Gesetz heißt es, dass der Cannabis-Konsum in „unmittelbarer Gegenwart“ von Minderjährigen verboten ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“

Dazu teilte uns das Bayerische Gesundheitsministerium mit:

„Ob eine unmittelbare Gegenwart gegeben ist, ist einzelfallabhängig zu entscheiden und hängt u. a. von den örtlichen Gegebenheiten (Örtlichkeit im Freien, geschlossener Raum) ab. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei v. a. der Schutzzweck der Regelung. Danach sollen im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend vermieden werden. Wir gehen davon aus, dass das Kriterium der unmittelbaren Gegenwart jedenfalls in geschlossenen Räumen bei gleichzeitiger Anwesenheit Minderjähriger erfüllt ist.

ABER: Unabhängig davon darf jeder Gastronom aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis verbieten – auch in Raucherkneipen

Da in Bayern das Rauchen in Innenräumen von Gaststätten verboten ist, ist dort auch der Konsum von Cannabis nicht erlaubt.

 

Cannabiskonsum in der Gastronomie und auf Volksfesten

Wo gilt das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz gem. § 1 Geltungsbereich?

Das bayerische Anti-Cannabis-Gesetz verbietet das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten u.a. an folgenden Orten:

  • Volksfeste
  • Biergärten
  • Außenbereiche von Lokalen
  • Innenräume von öffentlichen Gebäuden, Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Ausgewiesene Raucherräume und Raucherberei

Gilt das Rauchverbot für Cannabis auch in Innenräumen?

Ja, in Bayern werden Cannabis-Produkte durch das gesetzliche Rauchverbot erfasst, das bereits in Innenräumen von öffentlichen Gebäuden, Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt. Dies schließt ausgewiesene Raucherräume und Raucherbereiche ein.

Sind ausgewiesene Raucherräume und Raucherbereiche vom Cannabis-Verbot betroffen?

Ja, das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten ist in ausgewiesenen Raucherräumen und Raucherbereichen verboten. Dies gilt sowohl für Innenräume als auch für Außenbereiche, wie z.B. in Biergärten oder auf Terrassen von Gaststätten und Cafés.

Welche Konsumformen von Cannabis sind vom Gesetz betroffen?

Das Gesetz betrifft das Verbrennen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis-Produkten. Andere Konsumformen, wie z.B. der Verzehr von Cannabis-Produkten, sind nicht im Gesetz geregelt.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Cannabis-Verbot?

Wer gegen das Cannabis-Verbot verstößt, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Beim ersten Verstoß beträgt die Strafe 1500 Euro, bei Wiederholung sogar 5000 Euro. Dies gilt für Verstöße auf Volksfesten, in Biergärten, Gaststätten und anderen betroffenen Bereichen.

Dürfen Kommunen eigene Cannabis-Verbotszonen einrichten?

Ja, Kommunen dürfen eigene Cannabis-Verbotszonen einrichten. Diese können beispielsweise auf öffentlichen Plätzen, in Freizeitanlagen, Stadtparks, Schwimmbädern und touristischen Hotspots eingerichtet werden 

Wer haftet bei illegalem Cannabiskonsum: Der Konsument oder der Wirt?

Gemäß dem Cannabisgesetz ist der Konsument selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und wird bei Zuwiderhandlung belangt. Die Hauptverantwortung trägt somit der Verbraucher, nicht der Gastronomiebetreiber. Allerdings sind Sie verpflichtet, den Gast darauf hinzuweisen, dass der Cannabis-Konsum verboten ist, wenn Sie Kenntnis davon erlangen, dass er Cannabis konsumiert. Dulden Sie den Konsum trotz Kenntnis. droht ihnen ebenfalls eine Strafe.

Verstöße gegen die oben aufgeführten Regeln sind bußgeldbewehrt.

Zur Konkretisierung hat das Bayerische Gesundheitsministerium einen Bußgeldkatalog erstellt.

 

Ausführliche Informationen rund um das neue Cannabisgesetz finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums