Watten
Nach der Neuregelung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesens 2021 sind Watt-Turniere gem. Art. 13 AGGlüStV nun grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Zuständige Erlaubnisbehörde ist die Regierung, in deren Bezirk das Watt-Turnier stattfinden soll.
Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeiten von Watt-Turnieren
- Keine gewerbsmäßig durchgeführte Veranstaltung mit Gewinnerzielungsabsicht für den Veranstalter
- Watt-Turniere finden nur gelegentlich statt, d. h. nicht regelmäßig wiederkehrend mit geringem zeitlichem Abstand.
- Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
- Der Spieleinsatz je Spieler beträgt höchstens 20 € und die Summe der ausgelobten Geld- und Sachpreise höchstens 500 €
Das heißt die bisherige Obergrenze von 200 € für das erstplatzierte Spielerpaar, wie im interministeriellen Schreiben vom 3.8.2018 festgelegt, fällt weg. Allerdings dürfen in Summe insgesamt die Geld- und Sachpreise 500 € nicht überschreiten.
Was muss in dem Antrag auf Durchführung eines Watt-Turnier erhalten sein?
- Veranstalter
- Veranstaltungsort
- Veranstaltungszeitraum
- Zweck eines eventuellen Reinerlöses
- Bei jur. Personen als Veranstalter, eine Person, die für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich ist.
Kosten für die Genehmigung
Die Gebührenerhebung richtet sich nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 6 des Kostengesetzes i. V. m. Tarif-Nr. 2.IV.1.1 des Kostenverzeichnisses.
Das Verzeichnis gibt einen Mindestbetrag von 30,00 € vor.
Was gilt beim Schafkopfen?
Schafkopfen ist weder genehmigungspflichtig, noch gelten hier die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit von Watt-Turnieren.
Im Unterscheid zum Watten, das als Glücksspiel eingestuft wird, handelt es sich beim Schafkopfen um ein Strategiespiel.


