Verfassungsbeschwerde gegen Nichtrauchergesetz NRW aus Aachen: Erfolgsaussichten?

Ein Wirt sowie ein Gast aus Stolberg/Aachen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW (dazu hier ein Kurzbericht und hier der Volltext), das ab dem 1. Mai 2013 gilt. Die Gesetzesänderung, die ein noch strikteres Rauchverbot vorsieht, soll die beiden in Ihren Grundrechten in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Da ich in letzter Zeit einige Male darauf angesprochen wurde, ob ich hier Chancen einräume, ein kurzes Statement: Nein, tue ich nicht. Ich sehe in dieser Verfassungsbeschwerde letztlich keine Aussicht auf Erfolg.

Dazu in aller Kürze: Das ab 1. Mai 2013 gültige Nichtraucherschutzgesetz NRW sieht im §3 weiterhin Ausnahmevorschriften vor. Diese beziehen sich aber nicht auf Gaststätten nach §2 Nr.7, sondern auf andere öffentliche Einrichtungen, etwa Flughäfen. Damit wird im Ergebnis im Bereich der Gaststätten ein durchgehendes Rauchverbot auferlegt. Das BVerfG (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 – hier im Volltext) hat sich seinerzeit zum Rauchverbot geäußert und zwei Grundsätze aufgestellt: Ein umfassendes Rauchverbot ist möglich und greift insbesondere nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Wirte oder Gäste ein. Wenn ein Rauchverbot aber Ausnahmen vorsieht, sind hierbei die besonderen Interessen der Wirte so genannter “Eckkneipen” zu berücksichtigen.

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  1. Flash-Unternehmensberatung
    Flash-Unternehmensberatung sagte:

    hallo,
    um das rauchverbot in nrw zu kippen, wurde am 21.01.2013 eine beschwerde bei der eg kommisssion eingereicht.
    das rauchverbot verstoeßt gegen das hoeherrangige gemeinschaftsrecht: Verfahren wegen Verstoß gegen Artikel 1 der EG Verordnung 17/62 ersetzt in 1/2003,
    Verstoß gegen Artikel 82 (ex 86) der Verträge –
    ausschließliche Zuständigkeit der Kommission –
    Verstoß gegen die uneingeschränkte Freizügigkeit – Verstoß gegen die Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot – Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip – Verstoß gegen das Missbrauchsverbot – Verstoß gegen das Allgemeininteresse – Verstoß gegen die Binnenmarktvorschriften – Abstellungsverfügung

    Das Gemeinschaftsrecht würde außer Kraft gesetzt, wenn ein nationales bzw. alle nationalen Gerichte die Möglichkeit besäßen, ausschließlich auf der Grundlage der nationalen
    Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehen und unter Umgehung der Klageverweisung zum EuGH, Entscheidungen treffen können, die dem EG/EU Vertrag zuwider laufen.
    Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne das es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

    die Antwort der Kommission vom 14.02.2013 wird mit der Nichtigkeitsklage angegriffen.

    Udo Platte