Update: Cannabisgesetz und Gastronomie
Heute nachmittag haben wir vom Bayerischen Gesundheitsministerium Rückmeldung auf unsere Fragen zum Cannabisgesetz erhalten. Die Antworten finden Sie unten in roter Farbe hinterlegt.
Seit dem 1. April 2024 ist der Umgang mit Cannabisprodukten innerhalb definierter Grenzen gestattet. Das Cannabisgesetz sieht die Erlaubnis für den privaten Anbau von Cannabis durch Erwachsene zum Eigenbedarf sowie für den kollektiven, nicht kommerziellen Anbau in speziellen Vereinigungen vor.
Ab welchem Alter darf Cannabis konsumiert werden?
Der Konsum von Cannabis ist Personen über 18 Jahren gestattet.
Personen unter 18 Jahren dürfen weder die Droge konsumieren noch besitzen oder anbauen.
Für Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren bestehen zusätzliche Beschränkungen: Sie dürfen nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent konsumieren und können monatlich höchstens 30 Gramm von Anbauvereinigungen beziehen.
Unabhängig vom Alter bleibt der Handel mit Cannabis, also das Dealen, verboten.
Wo darf im öffentlichen Raum Cannabis konsumiert werden?
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite sowie
- in Fußgängerzonen zwischen sieben und 20 Uhr
Sichtweite im oben genannten Sinne ist erst ab einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung nicht mehr gegeben.
Cannabiskonsum in der Innengastronomie und Hausrecht
In Bundesländern, in denen laut Landesgesetzen das Rauchen gestattet ist, darf auch Cannabis konsumiert werden.
ABER: Jeder Gastronom darf aufgrund seines Hausrechts den Gästen den Konsum von Cannabis verbieten – auch in Raucherkneipen
Da in Bayern das Rauchen in Gaststätten verboten ist, ist dort auch der Konsum von Cannabis nicht erlaubt.
Cannabiskonsum in der Außengastronomie und Hausrecht
Grundsätzlich darf – auch in Bayern – in der Außengastronomie Cannabis konsumiert werden.
ABER: Im Gesetz heißt es, dass der Cannabis-Konsum in „unmittelbarer Gegenwart“ von Minderjährigen verboten ist.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjährigen besteht.“
Bsp.1. Mit den eigenen Kindern im Biergarten: Kiffen ist nicht erlaubt.
Auch in Biergärten greift das Konsumverbot unseres Erachtens jedenfalls dann, wenn minderjährige Personen am selben Tisch sitzen.
Bsp. 2 Wenn am Nachbartisch Kinder sitzen, mit denen der Cannabiskonsument Rücken an Rücken sitzt
„Ob eine unmittelbare Gegenwart gegeben ist, ist einzelfallabhängig zu entscheiden und hängt u. a. von den örtlichen Gegebenheiten (Örtlichkeit im Freien, geschlossener Raum) ab. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei v. a. der Schutzzweck der Regelung. Danach sollen im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend vermieden werden. Wir gehen davon aus, dass das Kriterium der unmittelbaren Gegenwart jedenfalls in geschlossenen Räumen bei gleichzeitiger Anwesenheit Minderjähriger erfüllt ist. Auch in Biergärten greift das Konsumverbot unseres Erachtens jedenfalls dann, wenn minderjährige Personen am selben Tisch sitzen. Aber auch sonst dürften Cannabiskonsumenten in Biergärten eine – zumindest vorübergehende/zeitweilige – unmittelbare Gegenwart minderjähriger Personen jedenfalls nicht sicher ausschließen können, sodass sie stets Gefahr laufen, gegen das bußgeldbewehrte Konsumverbot aus § 5 Abs. 1 KCanG zu verstoßen.“
VEBWK Fazit: Da sich Kinder und Jugendliche vorübergehend/zeitweilig in Biergärten aufhalten, darf dort in der Regel kein Cannabis konsumiert werden.
Beispiel 3
Bsp. 3 Im Biergarten befindet sich ein Spielplatz
Innerhalb eines Abstands von 100 m vom Eingangsbereich zu einem Spielplatz darf kein Cannabis konsumiert werden.
„Wann genau ein Kinderspielplatz in diesem Sinne vorliegt, ist im KCanG nicht näher geregelt. Nach unserer Auffassung fallen darunter aber sämtliche Anlagen, die ihrem Erscheinungsbild nach die Merkmale eines Spielplatzes haben und zur Nutzung durch Kinder angelegt sind. Auf eine förmliche Widmung kann es mit Blick auf den Schutzweck der Norm (Kinder- und Jugendschutz) nicht ankommen. Auch eine Unterscheidung zwischen Spielplätzen auf öffentlichem oder privatem Grund erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Vielmehr ist das Konsumverbot aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KCanG unseres Erachtens immer schon dann einschlägig, wenn es sich um eine für einen unbestimmten Personenkreis zugängliche Anlage handelt. Dieses Kriterium dürfte bei einem Kinderspielplatz in einem Biergarten nach unserer Einschätzung regelmäßig erfüllt sein.“
VEBWK Fazit: Befindet sich in einem Biergarten ein Spielplatz darf innerhalb eines Abstands von 100 m kein Cannabis konsumiert werden. Unabhängig davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zumindest vorübergehende/zeitweilig Kinder und Jugendliche im Biergarten aufhalten und allein schon aus diesem Grund in der Regel dort kein Cannabis konsumiert werden darf (siehe Bsp. 2)
Selbstverständlich können Gastronomen immer über ihr Hausrecht auch den Cannabiskonsum in der Außengastronomie verbieten. Die Gäste müssen dann über das Verbot informiert werden (ggf. durch Schilder).
Wenn Gasstronomen den Konsum gestatten möchten, ist es auch denkbar, dass in größeren Biergärten spezielle Zonen für den Konsum für Cannabis ausgewiesen werden, in denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
Wer haftet bei illegalem Cannabiskonsum: Der Konsument oder der Wirt?
Gemäß dem Cannabisgesetz ist der Konsument selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und wird bei Zuwiderhandlung belangt. Die Hauptverantwortung trägt somit der Verbraucher, nicht der Gastronomiebetreiber. Sollten jedoch Schwierigkeiten auftreten, wird erwartet, dass der Gastronom geeignete Maßnahmen ergreift.
Verstöße und Strafe
Verstöße gegen die oben aufgeführten Regeln sind bußgeldbewehrt.
Zur Konkretisierung hat das Bayerische Gesundheitsministerium einen Bußgeldkatalog erstellt.
Wie regeln es die anderen?
- Die Hotelkette „Sonnenhotels“ verbietet generell den Konsum von Cannabis auf ihren Geländen.
- Während des Frühlingsfestes in Stuttgart darf auf dem gesamten Gelände kein Cannabis geraucht werden. Das Konsumverbot wird über die Benutzungsordnung für das Frühlingsfest geregelt.
- Für das Oktoberfest wurde noch keine Entscheidung getroffen.

