Wichtige Änderungen im Kassengesetz ab 1. Januar 2024
Liebe Mitglieder,
wie Sie wissen, verpflichtet das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Kassengesetz zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Diese „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege zeitnah zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ab dem 1. Januar 2024 neue Rechtsbestimmungen in Kraft treten, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons mit sich bringen. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:
- Seriennummern: Jeder Beleg muss nun die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
- Prüfwert und Signaturzähler: Diese Informationen müssen ebenfalls auf jedem Beleg abgedruckt werden.
Diese Änderungen in der Kassensicherungsverordnung ermöglichen eine effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Mit den zusätzlichen Daten lässt sich schneller feststellen, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung erforderlich ist.
Beachten Sie bitte, dass diese Anforderungen auch für Transaktionen gelten, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Alle Bons aus TSE-Kassen müssen die geforderten Angaben aufweisen.
Hinweis: Eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht kann nur in Fällen gewährt werden, in denen die Vorlage von Belegen eine unzumutbare Belastung für den Unternehmer darstellt. Hierbei werden sowohl sachliche als auch persönliche Gründe berücksichtigt. Die entstehenden Kosten für die Umstellung oder der erhöhte Papierverbrauch können allerdings keine sachliche Härte begründen. Die Finanzverwaltung betrachtet Umweltaspekte wie den Papierverbrauch kritisch.



